WIE WIRD DAS THEMA BISLANG AUFGEGRIFFEN?

Die zunehmend starke Befassung mit Menschenrechten und Sport im internationalen Raum hat dem Thema in den zurückliegenden Jahren auch in Deutschland neue Aufmerksamkeit verschafft. Als international etablierte Sportnation mit hohem politischem Menschenrechtsanspruch ist Deutschland grundsätzlich für eine ambitionierte Umsetzungsarbeit prädestiniert. Der Transfer internationaler in nationale Menschenrechtsanforderungen ist gegenüber Organisationen des Sports jedoch bislang ausgeblieben. Eine explizite Erwartung oder klare Verpflichtung für Organisationen des Sports, Menschenrechte in ihrem Handeln zu achten, besteht gemäß deutschem Sportpolitik- und Rechtsrahmen bislang nicht. Dies gilt auch für das im Juni 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Sorgfaltspflichtengesetz, das sich ab 2023 ausschließlich an große Unternehmen richten wird. Organisationen des Sports werden von ihm aufgrund ihrer oftmals gemeinnützigen Organisationsform sowie zahlenmäßig überschaubarer Mitarbeiterschaft nicht erfasst.

International wird hingegen zunehmend die Auffassung vertreten, dass eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht umsatzstarker Organisationen des Sports besteht. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschensrechte (UNLP) gelten hierfür als Ausgangspunkt. Führende Organisationen des Sports werden angesichts ihrer Möglichkeiten zur Einflussnahme auf eine Minderung und Vermeidung von Menschenrechtsrisiken sowie aufgrund ihrer Umsatzstärke und Struktur Unternehmen teils gleichgesetzt (s. Stellungnahme der Nationalen Kontaktstelle der Schweiz zur Fifa von 2015).

In den UNGP werden Unternehmen dazu aufgefordert, die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt in ihre Geschäftstätigkeit einzubetten und umzusetzen. Der Nationale Aktionsplan “Wirtschaft und Menschenrechte” (NAP) sowie das Sorgfaltspflichtengesetz konkretisieren diese Anforderungen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Die Beachtung dessen durch Organisationen des Sports basiert derzeit auf deren Freiwilligkeit und zunehmenden Forderungen von Zivilgesellschaft und Athletinnenvertretungen.

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag aus dem Dezember 2021 eine strikte Beachtung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte bei „Vergabe und Ausrichtung von internationalen Sportgroßveranstaltungen“ (S. 114) angekündigt. In der politischen und rechtlichen Realität existieren jedoch bislang keine klaren Anforderungen an Sportverbände und Organisatorinnen von Sportgroßveranstaltungen, dies auch tatsächlich umzusetzen. Es ist zudem unklar, ob sich die Ankündigung ausschließlich auf in Deutschland ausgerichtete Veranstaltungen bezieht oder auch Einflussmöglichkeiten auf im Ausland stattfindende Veranstaltungen einschließt.

Dennoch hat die stärkere öffentliche Behandlung des Themas gepaart mit den Umsetzungsschritten und Erwartungen internationaler Organisationen des Sports und zunehmenden allgemeinen menschenrechtlichen Anforderungen des Staates erste Ansätze zur Achtung der Menschenrechte durch Organisationen des Sports auch hierzulande zur Folge: In einer Aufbereitung der Menschenrechtsbezüge in Satzungen ausgewählter deutscher Sportverbände (Stand: Februar 2021) haben wir dies überblicksartig zusammengestellt. Als erster deutscher Einzelsportverband hat der Deutsche Fußball-Bund (DFB) zudem im April 2021 eine eigene Menschenrechts-Policy beschlossen, die Anforderungen aus UNLP und NAP für die Berücksichtigung in seiner eigenen Geschäftstätigkeit aufgreift. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) wiederum hat im Dezember 2022 ein Bekenntnis zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Satzung verankert und einen Menschenrechtsbeirat berufen.

Für die Stärkung der Menschenrechte im und durch den Sport sind künftig ein strukturierter Dialog interessierter Akteurinnen sowie eine Konkretisierung menschenrechtlicher Vorgaben für den organisierten Sport erforderlich. Durch unser Engagement tragen wir zu dieser Entwicklung bei.

Weiteren Aufschluss über den Umgang von internationalen Organisationen des Sports mit dem Thema bieten diese zwei von externen Fachleuten für die FIFA und das IOC erstellten Menschenrechts-Berichte.

Für die Auseinandersetzung mit dem Thema menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht von Unternehmen bietet das Infoportal des Deutschen Global Compact Netzwerks eine hilfreiche Darstellung wichtiger Teilschritte eines menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesses.

Einen guten Einblick in Perspektiven aus der Sorgfaltspflicht-Praxis, hier insbesondere zum zentralen Kernelement der Ermittlung von menschenrechtlichen Risiken und Auswirkungen, bietet diese Publikation des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Die Bundesregierung bietet auf ihrer Übersichtsseite zum Thema zudem aktuelle politische Informationen und verweist auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten.